BAG - Beschluss vom 13.12.2016
1 ABR 59/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 19 Abs. 3; Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 20; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 3; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 66
ArbRB 2017, 108
EzA-SD 2017, 14
NJW 2017, 10
NZA 2017, 525
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 7/14
ArbG Stendal, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 22/12

Anforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungEingliederung in den Betrieb als wesentliches EinstellungsmerkmalEingliederung in den Betrieb nur bei arbeitsvertraglichen Anweisungen durch den Arbeitgeber und/oder Auftraggeber

BAG, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 59/14

DRsp Nr. 2017/3317

Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung Eingliederung in den Betrieb als wesentliches Einstellungsmerkmal Eingliederung in den Betrieb nur bei arbeitsvertraglichen Anweisungen durch den Arbeitgeber und/oder Auftraggeber

Orientierungssatz: Enthält ein Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen durch ein externes Unternehmen keine Vorgaben für die Durchführung der Dienstleistung, handelt es sich bei den tätigkeits- und ablaufbezogenen Weisungen, die Arbeitnehmer des Auftraggebers dem Fremdpersonal während einer gemeinsamen Leistungserbringung erteilen, um solche arbeitsvertraglicher Art.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. August 2014 - 4 TaBV 7/14 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10. Januar 2014 - 4 BV 22/12 - wird zurückgewiesen und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei dem Einsatz von Arbeitnehmern der V GmbH in der externen Krankenhausbewachung von psychisch Kranken und Maßregelvollzugspatienten ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

Im Übrigen werden die Anträge des Betriebsrats abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 19 Abs. 3; Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 20;