LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.08.2014
4 TaBV 7/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 22/12

Mitbestimmung beim Einsatz von Drittpersonalunbegründeter Antrag des Betriebsrats bei Einsatz eines Wachdienstes zur Überwachung des Betriebsgeländes

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/14

DRsp Nr. 2015/15844

Mitbestimmung beim Einsatz von Drittpersonal unbegründeter Antrag des Betriebsrats bei Einsatz eines Wachdienstes zur Überwachung des Betriebsgeländes

Bei der Einstellung von Fremdpersonal zur externen Krankenhausüberwachung in einer Außenstelle steht dem Betriebsrats kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG zu; es fehlt am Merkmal der "Einstellung", wenn das Fremdpersonal im Rahmen einer 2-zu-1-Bewachung überwiegend nur mit der Bewachung des Betriebsgeländes befasst ist.

1. Auf die Beschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 10. 01. 2014 - 4 BV 22/12 - dahingehend abgeändert, dass die Anträge zu 1. - 3. des zu 1. beteiligten Betriebsrates insgesamt zurückgewiesen werden.

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller beim Einsatz von Drittpersonal ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.