LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2018
L 23 SO 217/18 NZB
Normen:
SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 101 SO 1917/14

Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Belehrungspflicht über zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen L 23 SO 217/18 NZB

DRsp Nr. 2018/15716

Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Belehrungspflicht über zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers

Über Rechtsmittel, die erst durch nach Erlass der Rechtsmittelbelehrung erfolgte prozessuale klägerische Gestaltungsmöglichkeiten (Beschränkung des Streitgegenstandes) statthaft werden, braucht das SG nicht zu belehren.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 144 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren im Beschwerdeweg die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2017.