BAG - Urteil vom 08.07.2015
4 AZR 323/14
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 2 S. 3; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a-b; ZPO § 552 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1040/13
ArbG Wiesbaden, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1253/12

Anforderungen an die Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 323/14

DRsp Nr. 2015/17755

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Die Revisionsbegründung hat sich mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtliche Hinsicht auseinanderzusetzen. Dass die andere Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an die Stelle des Landesarbeitsgerichts gesetzt wird, reicht nicht aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 1040/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 2 S. 3; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a-b; ZPO § 552 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Differenzentgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.