BAG - Urteil vom 07.06.2017
1 AZR 626/15
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 198/15
ArbG Herne, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 965/14

Anforderungen an die Revisionsbegründung bezüglich einer Sachrüge des angegriffenen Urteils

BAG, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 626/15

DRsp Nr. 2017/11361

Anforderungen an die Revisionsbegründung bezüglich einer Sachrüge des angegriffenen Urteils

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN). Dazu hat ein Revisionskläger darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 17, BAGE 152, 260).