LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2015
11 Sa 198/15
Normen:
Gesamtsozialplan im Steinkohlebergbau in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 965/14

Berechnung des Anpassungsgeldes nach dem geänderten Gesamtsozialplan im Steinkohlebergbau in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 198/15

DRsp Nr. 2015/19316

Berechnung des Anpassungsgeldes nach dem geänderten Gesamtsozialplan im Steinkohlebergbau in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010

Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der E AG nach geändertem Sozialplan 2010: Kein Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren Bezügen bei Bestimmung des Garantieeinkommens (auch nicht Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit) [Abgrenzung zu 11 Sa 1507/14 nach Gesamtsozialplan 25.06.2003, welcher auch BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - zugrundelag (dort Grubenwehrübung außerhalb der Schichtzeit einzubeziehen bei Berechnung Garantieeinkommen)]

1. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens als Grundlage der Berechnung des monatliche Zuschusses zum Anpassungsgeld aufgrund des geänderten Sozialplans im Steinkohlebergbau bleiben u.a. Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit und Vergütungen als Ersatz für entgangenen Mehrarbeitsvergütung außer Betracht.