BAG - Urteil vom 28.01.2009
4 AZR 912/07
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 286; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1; ZPO § 552 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 551 Nr. 66
ArbRB 2009, 141
DB 2009, 632
NZA 2009, 1111
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 980/07
ArbG Eberswalde, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1003/06

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 912/07

DRsp Nr. 2009/5079

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden. 2. a) Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. b) Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht. 3. Verfahrensrügen müssen nach die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden. _