LAG Frankfurt/Main, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1387/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8341/11
Haftung der Gewerkschaft der Fluglotsen für Schäden von Fluggesellschaften auf Grund eines Streiks
BAG, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 875/13
DRsp Nr. 2016/1418
Haftung der Gewerkschaft der Fluglotsen für Schäden von Fluggesellschaften auf Grund eines Streiks
Bei dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags handelt es sich regelmäßig nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Dritten.Orientierungssätze:1. Wie ein Streik kann auch schon der Aufruf zu Arbeitsniederlegungen unmittelbar in das Recht des zu bestreikenden Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1BGB gegenüber dem Kampfgegner.2. Die durch Arbeitskampfmaßnahmen von Fluglotsen bewirkten Einschränkungen bei der Durchführung von Luftverkehrsleistungen der drittbetroffenen Luftverkehrsunternehmen werden nicht von der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57AEUV) erfasst. Solche Maßnahmen fallen auch nicht in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der EU.3. Ein Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, als er die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor schützt, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden. Andere Dritte sind ohne Hinzutreten von besonderen Anhaltspunkten nicht in die schuldrechtlichen Vereinbarungen von Tarifvertragsparteien einbezogen.
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