LAG Hamm - Urteil vom 19.11.2014
5 Sa 315/14
Normen:
§§ 11 Abs. 3, 4 TV UmBw 2010; Art. 14, 20 GG;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1259/13

Anforderungen an die Schließung der Rentenlücke durch den Arbeitgeber gem. § 11 Abs. 3 TV UmBW 2010

LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 315/14

DRsp Nr. 2015/2833

Anforderungen an die Schließung der Rentenlücke durch den Arbeitgeber gem. § 11 Abs. 3 TV UmBW 2010

Die gem. § 11 Abs. 3 TV UmBW 2010 vom Arbeitgeber vorzunehmende Kompensation einer Minderung von Rentenansprüchen durch Abschluss einer arbeitgeberseitig finanzierten betrieblichen Altersversorgung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Rentenlücke schließt, die sich aus der Differenz der Rentenansprüche, die sich aus der tatsächlich gezahlten Ausgleichszahlung ergeben, und der sich bei Fortzahlung des Entgeltes gem. § 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV UmBW ergebenden Vergütung, ergeben hätten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.01.2014 - 2 Ca 1259/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 11 Abs. 3, 4 TV UmBw 2010; Art. 14, 20 GG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, welches Entgelt für die Berechnung der Altersversorgung des Klägers zugrunde zu legen ist.

1. 2. 3. 4. 1.) 2.) 3.) 4.)