LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.07.2006
2 Sa 155/06
Normen:
EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; BGB § 276 § 278 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 568
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 1791 d/05 vom 23.03.2006,

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des unfallverletzten Arbeitnehmers bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs - Entgeltfortzahlung; Leistungsverweigerungsrecht; Forderungsübergang; Verhindern des Forderungsübergangs; Schuldhaftes Handeln; Sorgfaltspflicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 155/06

DRsp Nr. 2006/25910

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des unfallverletzten Arbeitnehmers bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs - Entgeltfortzahlung; Leistungsverweigerungsrecht; Forderungsübergang; Verhindern des Forderungsübergangs; Schuldhaftes Handeln; Sorgfaltspflicht

»1. Ein Arbeitnehmer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen hat, handelt, wenn er mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Abgeltung aller aus dem Unfall herrührenden Forderungen trifft, schuldhaft, wenn er nicht zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt. 2. Auch ist zum Ausschluss der schuldhaften Verhinderung des Forderungsüberganges auf den Arbeitgeber erforderlich, dass der Arbeitnehmer mit den ihn wegen des Unfalls behandelnden Ärzten schriftlich abklärt, ob aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen den Abschluss eines Abfindungsvergleiches bestehen.«

Normenkette:

EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; BGB § 276 § 278 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01.03.2005 bis 11.04.2005 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.