LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2017
8 Sa 221/16
Normen:
BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 478/15

Anforderungen an die Sozialauswahl bei einem Interessenausgleich anlässlich einer Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 221/16

DRsp Nr. 2017/8497

Anforderungen an die Sozialauswahl bei einem Interessenausgleich anlässlich einer Betriebsänderung

Hat der Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste und Sozialplan bestimmte Berufsgruppen ausschließlich nach abstrakten Qualifikationsanforderungen zur Kündigung vorgesehen (hier: sogenannte "Meister G" mit Führungsverantwortung nur für eine kleine Arbeitsgruppe), wohingegen eine andere, ebenfalls nach abstrakten Qualifikationsanforderungen gebildete Gruppe (sogenannte "Meister H" mit Führungsverantwortungen für einen Arbeitsbereich) nicht gekündigt werden soll, so stellt diese Sozialauswahl als grob fehlerhaft dar, weil sie nicht an arbeitsplatzbezogenen Kriterien anknüpft.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 17.03.2016, Az.: 5 Ca 478/15, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29.06.2015.

Die Beklagte unterhält ein Möbelproduktionswerk und beschäftigt regelmäßig mehr als 400 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.

1. 2.