LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2018
18 Sa 564/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11956/16

Anforderungen an die Sozialauswahl bei einer in Etappen durchgeführten Betriebsstilllegung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 18 Sa 564/18

DRsp Nr. 2019/2249

Anforderungen an die Sozialauswahl bei einer in Etappen durchgeführten Betriebsstilllegung

1. Wird eine Betriebsstilllegung in Etappen durchgeführt, ist nach den Grundsätzen der Sozialauswahl zu entscheiden, welche Arbeitnehmer zu den verbleibenden Restaufgaben herangezogen werden und welche bereits vor der endgültigen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit gekündigt werden können. 2. Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen, so sind diese nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Sie können selbst dann weiterbeschäftigt werden, wenn sie weniger schutzbedürftig als mit ihnen vergleichbare Arbeitnehmer sind.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2017 - 12 Ca 11956/16 - geändert:

Die Klageanträge zu 1., 5., 7. bis 9. werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren vor allem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.