LSG Bayern - Beschluss vom 29.05.2017
L 16 R 5045/17 B
Normen:
GKG § 52; GKG § 61; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 422/16

Anforderungen an die Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei StatusfeststellungsverfahrenAnknüpfung an die nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

LSG Bayern, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen L 16 R 5045/17 B

DRsp Nr. 2017/8793

Anforderungen an die Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Statusfeststellungsverfahren Anknüpfung an die nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. In Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitrags- und Zahlungspflicht gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). 2. Angaben zum Streitwert haben frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahren zu erfolgen (§ 61 GKG).

1. Bei Beurteilung gemäß § 52 Abs. 1 GKG, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat, ist bei Statusfeststellungsverfahren die Besonderheit zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung und des Bestehens von Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zwangsläufig die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV einhergeht, wobei aber die Feststellung der Höhe der Beitrags- und Zahlungspflicht dem Statusverfahren zeitlich nachgelagert ist.