BAG - Urteil vom 23.10.2014
2 AZR 736/13
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 168
AUR 2015, 197
AUR
EzA-SD 2015, 3
NJW 2015, 1469
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 223/13
ArbG Wuppertal, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2710/12

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats über eine bevorstehende Kündigung

BAG, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 736/13

DRsp Nr. 2015/4845

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats über eine bevorstehende Kündigung

Orientierungssätze: 1. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung". Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört darüber hinaus die Unterrichtung über Tatsachen, die ihm - dem Arbeitgeber - bekannt und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen können.