LAG München, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 100/07
ArbG München, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 540/06
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Umgruppierungen
BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 39/11
DRsp Nr. 2013/17417
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Umgruppierungen
1. Anlass für eine nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung kann auch die Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, die auf einer Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas beruht (BAG - 7 ABR 70/08 - 05.05.2010; BAG - 7 ABR 24/10 - 29.06.2011).2. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in der Lage ist, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Bei Umgruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung i.S. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist.
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