BAG - Beschluss vom 13.03.2013
7 ABR 39/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 100/07
ArbG München, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 540/06

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Umgruppierungen

BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 39/11

DRsp Nr. 2013/17417

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Umgruppierungen

1. Anlass für eine nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung kann auch die Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, die auf einer Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas beruht (BAG - 7 ABR 70/08 - 05.05.2010; BAG - 7 ABR 24/10 - 29.06.2011).2. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in der Lage ist, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Bei Umgruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung i.S. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist.