LAG München - Beschluss vom 21.12.2010
4 TaBV 100/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 540/06

Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung; unwirksame Vorwegnahme der Zustimmungsverweigerung durch Regelungsabsprache der Betriebsparteien

LAG München, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 100/07

DRsp Nr. 2011/10061

Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung; unwirksame Vorwegnahme der Zustimmungsverweigerung durch Regelungsabsprache der Betriebsparteien

1. Die Bestimmung einer Regelungsabrede der Betriebsparteien, nach der für Umgruppierungsfälle, die innerhalb der verlängerten Beteiligungsfrist nicht einvernehmlich geregelt werden, "die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert gilt", ist unwirksam; eine Vereinbarung, die die Arbeitgeberin ohne weiteres zur Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, falls der Betriebsrat einer Umgruppierung bis zum vereinbarten Fristablauf nicht zustimmt, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebsparteien, die zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeit die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erweitern jedoch nicht in zulässiger Weise eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats ohne schriftliche Geltendmachung eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG gesetzlich abschließend genannten Gründe fingieren können.