BVerwG - Beschluss vom 26.02.2015
2 C 1.14
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1;
Fundstellen:
ZBR 2015, 381
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 12/13
VG Halle, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 36/11

Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Dienstherrnwechsels nach Maßgabe des § 6c Abs. 1 SGB II

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 2 C 1.14

DRsp Nr. 2015/11761

Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Dienstherrnwechsels nach Maßgabe des § 6c Abs. 1 SGB II

1. Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes Gericht von deren Verfassungswidrigkeit ausgeht und die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.2. Die Regelung zum Übertritt eines Beamten kraft Gesetzes in den Dienst eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1 SGB II ist verfassungsgemäß.

Tenor

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ausgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 6c Abs. 1;

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den des beigeladenen Landkreises übergetreten.

Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - (ZTR 2014, 163) aus.