LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 08.06.2016
L 3 KA 49/13
Normen:
EBM-Ä (2008) Nr. 31131; EBM-Ä (2008) Nr. 34503; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 63/10

Anforderungen an die Vergütung einer Facetten-Kryodenervation in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 49/13

DRsp Nr. 2016/14889

Anforderungen an die Vergütung einer Facetten-Kryodenervation in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Kryodenervation der Facettengelenke kann nicht mit der EBM Ziffer 31131 abgerechnet werden.

1. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der st.Rspr. des BSG und der des erkennenden Senats in erster Linie auf den Wortlaut der jeweiligen Regelung abzustellen. Hintergrund ist, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des Bewertungsmaßstabs ist, ggf. auftretende Unklarheiten zu beseitigen. 2. Die primäre Bindung an den Wortlaut folgt aber auch aus dem Gesamtkonzept des vertraglichen Regelwerks als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch einen Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch eine analoge Anwendung zulässt. 3. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Tatbestände eines Leistungsverzeichnisses ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestands zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf.