LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2018
3 Sa 231/17
Normen:
BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1086 c/16

Anforderungen an die Wirksamkeit der Aufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem für den Fall eines Betriebsübergangs

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 231/17

DRsp Nr. 2019/2900

Anforderungen an die Wirksamkeit der Aufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem für den Fall eines Betriebsübergangs

1. Die Betriebspartner können grundsätzlich die Aufhebung einer (hier: Gesamt-) Betriebsvereinbarung für den Fall eines Betriebsübergangs vereinbaren und damit das Vergütungsniveau im Betrieb zu einem Zeitpunkt vor der Veräußerung absenken.2. Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.3. Wird diese Zustimmung erteilt, hat der auf eine Vergütung nach dem bisherigen Vergütungsniveau klagende Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen, die für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen.4. Eine zum Zwecke der Sanierung des Betriebs erfolgte Absenkung des Vergütungsniveaus durch die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung zu einem Zeitpunkt 24 Stunden vor einem Betriebsübergang ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ihr die Tarifvertragsparteien zugestimmt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.03.2017 - 1 Ca 1086 c/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.