LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.03.2021
L 3 AS 97/20
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 122; SGG § 183; SGG § 197a; ZPO § 165;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 458/16

Anforderungen an die Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenAbgrenzung zwischen einer Erledigungserklärung und einer Klagerücknahme in gerichtskostenpflichtigen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen L 3 AS 97/20

DRsp Nr. 2021/11063

Anforderungen an die Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren Abgrenzung zwischen einer Erledigungserklärung und einer Klagerücknahme in gerichtskostenpflichtigen Verfahren

In Verfahren, bei denen ein Beteiligter gemäß § 183 SGG von den Gerichtskosten befreit ist, kann eine einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger auch ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Beklagten als Klagerücknahme ausgelegt werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 122; SGG § 183; SGG § 197a; ZPO § 165;

Gründe

I.