LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.06.2022
L 9 SF 14/22 RG
Normen:
SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1; SGG § 65a Abs. 4;

Anforderungen an die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in elektronischer FormUnbegründetheit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen L 9 SF 14/22 RG

DRsp Nr. 2022/16562

Anforderungen an die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in elektronischer Form Unbegründetheit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungsfach – EGVP – als PDF-Dokument eingegangenes Rechtsmittel erfüllt nicht die Anforderungen an die elektronische Form. 2. Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 20. April 2022 (L 9 SO 30/22 B ER) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 3 S. 1; SGG § 65a Abs. 4;

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Antragsstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 (S 15 SO 5/22 ER) mit Beschluss vom 20. April 2022 zurückgewiesen.

Mit seiner Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 20. April 2022.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Die Gegenvorstellung wurde nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben.