Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 20. April 2022 (L 9 SO 30/22 B ER) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Senat hat die Beschwerde des Antragsstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 (S 15 SO 5/22 ER) mit Beschluss vom 20. April 2022 zurückgewiesen.
Mit seiner Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 20. April 2022.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Die Gegenvorstellung wurde nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben.
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