OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2015
12 A 1787/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5503/13

Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzgl. des Anspruchsbegehrens auf Inobhutnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 12 A 1787/15

DRsp Nr. 2015/20398

Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzgl. des Anspruchsbegehrens auf Inobhutnahme

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nachfolgend ausgeführt wird.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ist gegeben.