VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2015
12 ZB 13.388
Normen:
SGB § 27; SGB § 34; SGB § 65; SGB § 97a;

Anforderungen an ein Auskunftsverlangen nach § 97a Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang mit der Kostenbeitragsfestsetzung für Jugendhilfemaßnahmen

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 13.388

DRsp Nr. 2015/7443

Anforderungen an ein Auskunftsverlangen nach § 97a Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang mit der Kostenbeitragsfestsetzung für Jugendhilfemaßnahmen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB § 27; SGB § 34; SGB § 65; SGB § 97a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse im Zuge der Erhebung eines Kostenbeitrags für Jugendhilfemaßnahmen des Beklagten.

Letzterer bewilligte der zunächst allein sorgeberechtigten Mutter der 1996 geborenen Tochter N. des Klägers mit Bescheid vom 14. September 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für deren Unterbringung im Franken-Landschulheim Schloss G.. Der Jugendhilfemaßnahme vorausgegangen war eine zwischen dem Kläger und der Kindsmutter vor dem Amtsgericht L. am 25. August 2009 im Rechtsstreit um das Umgangsrecht für N. geschlossene Vereinbarung, wonach sich die Kindsmutter u.a. verpflichtete, in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Internatsplatz für N. zu suchen, sie dort an- und nicht ohne triftigen Grund wieder abzumelden.

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