BAG - Beschluss vom 28.03.2017
1 ABR 40/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVöD/VKA § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 37/15
ArbG Düsseldorf, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 250/14

Anforderungen an ein Feststellungsbegehren zur Klärung eines Rechtsverhältnisses mittels einer FeststellungsklageUnzulässige Feststellungsklage bei Feststellungsantrag auf Klärung eines Teilrechtsverhältnisses

BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 40/15

DRsp Nr. 2017/10423

Anforderungen an ein Feststellungsbegehren zur Klärung eines Rechtsverhältnisses mittels einer Feststellungsklage Unzulässige Feststellungsklage bei Feststellungsantrag auf Klärung eines Teilrechtsverhältnisses

1. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft zwar regelmäßig ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen Senatsrechtsprechung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO sein (BAG 25.09.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 17 m.w.N.). Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auch auf Teilrechtsverhältnisse, etwa auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 63/04 - Rn. 19 m.w.N.).