BAG - Beschluss vom 25.09.2012
1 ABR 45/11
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 74
AuR 2013, 143
BB 2013, 371
BB 2013, 699
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 275
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 55/09
ArbG Hannover, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/09

Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats bei Nutzung einer Personalverwaltungssoftware

BAG, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 45/11

DRsp Nr. 2013/2091

Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats bei Nutzung einer Personalverwaltungssoftware

Orientierungssatz: Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG für die Mitbestimmung bei der Nutzung einer Personalverwaltungssoftware nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig, wenn das mit der Personalverwaltung betraute Konzernunternehmen individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten von Arbeitnehmern erhebt und verarbeitet, die in anderen Konzernunternehmen beschäftigt werden.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Mai 2011 - 1 TaBV 55/09 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der V GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 20. Mai 2009 - 5 BV 1/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor lautet:

Der Konzernbetriebsrat ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Nutzung des IT-Systems SAP ERP zuständig.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats.

Die Arbeitgeberin ist die Konzernobergesellschaft einer Verlagsgruppe. Antragsteller ist der dort errichtete Konzernbetriebsrat.