LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2015
12 TaBV 37/15
Normen:
§ 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 250/14

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten für nicht dem Tarifvertrag unterworfene Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 12 TaBV 37/15

DRsp Nr. 2015/17475

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten für nicht dem Tarifvertrag unterworfene Arbeitnehmer

1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.2. Tarifliche Regelung, welche gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, [...]).

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD -V an nicht dem TVöD -V unterworfene Arbeitnehmer zu, wenn insoweit eine tarifliche Regelung besteht (hier: bejaht).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.