BAG - Urteil vom 08.10.2009
2 AZR 650/08
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 313; Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV-Ang vom 31. Oktober/2. November 1970 i.d.F. vom 24. Mai 2002) § 1; Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV vom 1. November 2005) § 1; ERA-Einführungstarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV vom 1. November 2005) § 1; ERA-Einführungstarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV vom 1. November 2005) § 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 176
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 943/07
ArbG München, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 610/07

Anforderungen an eine betriebsbedingte Änderungskündigung; Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 650/08

DRsp Nr. 2010/3338

Anforderungen an eine betriebsbedingte Änderungskündigung; Störung der Geschäftsgrundlage

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist sozial ungerechtfertigt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers ist dabei daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. 2. a) In der Regel setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, die sich auf die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit inhaltlich ausgewirkt oder das Anforderungsprofil der von diesem besetzten Stelle ändert oder das Arbeitsvolumen des Arbeitnehmers verringert. b) Allein die Neuordnung der tariflichen Entgeltstruktur begründet kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Mai 2008 - 5 Sa 943/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 313;