LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2021
2 Sa 6/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 1 Abs. 3; SGB IX § 171 Abs. 3; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 466/20

Anforderungen an eine betriebsbedingte KündigungOrganisationsentscheidung des ArbeitgebersBetriebsbedingte Kündigung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 6/21

DRsp Nr. 2022/10029

Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung Organisationsentscheidung des Arbeitgebers Betriebsbedingte Kündigung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

1. Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen und die Sozialauswahl richtig durchgeführt worden ist. Derartige betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidung) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel) ergeben. 2. Eine Unternehmerentscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Nachzuprüfen ist, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.