OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2009
6 U 151/06
Normen:
ArbEG § 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-6 O 82/06,

Anforderungen an eine Erfindungsmeldung; Beginn der Frist für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 6 U 151/06

DRsp Nr. 2009/5315

Anforderungen an eine Erfindungsmeldung; Beginn der Frist für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung

1. Zu den formellen Anforderungen an eine Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 06, 754 - "Haftetikett") die Frist für die Inanspruchnahme einer dem Arbeitgeber bekannt gewordenen Diensterfindung ausnahmsweise auch ohne formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung in Gang gesetzt wird; insbesondere zu der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die "Wissensdokumentation" durch den Arbeitgeber zu stellen sind.

Normenkette:

ArbEG § 5;

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das abgewiesene Klagebegehren nach Maßgabe der nachfolgend wiedergegebenen Anträge weiter.