OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2009 6 U 151/06
Normen:
ArbEG § 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-6 O 82/06,
Anforderungen an eine Erfindungsmeldung; Beginn der Frist für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 6 U 151/06
DRsp Nr. 2009/5315
Anforderungen an eine Erfindungsmeldung; Beginn der Frist für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung
1. Zu den formellen Anforderungen an eine Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 06, 754 - "Haftetikett") die Frist für die Inanspruchnahme einer dem Arbeitgeber bekannt gewordenen Diensterfindung ausnahmsweise auch ohne formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung in Gang gesetzt wird; insbesondere zu der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die "Wissensdokumentation" durch den Arbeitgeber zu stellen sind.
Normenkette:
ArbEG § 5;
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das abgewiesene Klagebegehren nach Maßgabe der nachfolgend wiedergegebenen Anträge weiter.
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