BAG - Beschluss vom 22.05.2012
1 ABN 27/12
Normen:
ArbGG § 72; ArbGG § 72a;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 82
ArbGG 1979 § 72a Nr. 82
ArbRB 2012, 174
AuR 2012, 270
BB 2012, 1471
EzA-SD 2012, 20
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 TaBV 1285/11
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 TaBV 1338/11
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 TaBV 1368/11
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 TaBV 1395/11
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 TaBV 1612/11
ArbG Berlin, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 13947/10

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 1 ABN 27/12

DRsp Nr. 2012/10074

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

1. a) Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und ihrer Entscheidungserheblichkeit (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) muss der Beschwerdeführer die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigen. b) Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Beschluss mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte.(Rn.3) 2. a) Bei einer behaupteten Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) muss dargelegt werden, dass der anzufechtende Beschluss des Landesarbeitsgerichts einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dass dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. b) Hierzu reicht die Benennung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte nicht aus.(Rn.4)