BAG - Urteil vom 15.12.2016
2 AZR 42/16
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BDSG § 43 Abs. 2; BDSG § 44 Abs. 1; BPersVG § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 76
ArbRB 2017, 170
EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 86
EzA-SD 2017, 3
NJW 2017, 1833
NZA 2017, 703
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 2229/14
ArbG Berlin, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 8186/14

Anforderungen an eine ordentliche verhaltensbedingte KündigungLeichtfertige und unangemessene Strafanzeige als KündigungsgrundMeinungsfreiheit und grundrechtsbegrenzende GesetzeLeichtfertige Strafanzeige als Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des ArbeitgebersOrdnungsgemäße Anhörung des Personalrats vor einer ordentlichen Kündigung des Bediensteten

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 42/16

DRsp Nr. 2017/5743

Anforderungen an eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung Leichtfertige und unangemessene Strafanzeige als Kündigungsgrund Meinungsfreiheit und grundrechtsbegrenzende Gesetze Leichtfertige Strafanzeige als Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers Ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats vor einer ordentlichen Kündigung des Bediensteten

Orientierungssätze: 1. Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten stellt als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar. Dies kann ua. dann anders zu beurteilen sein, wenn trotz richtiger Darstellung des angezeigten objektiven Sachverhalts für das Vorliegen der nach dem Straftatbestand erforderlichen Absicht keine Anhaltspunkte bestehen und die Strafanzeige sich deshalb als leichtfertig und unangemessen erweist.