LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2021
3 TaBV 40/20
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 4a; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 268/19

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BeschwerdebegründungUnterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen Durchführung einer tarifwidrigen BetriebsvereinbarungKeine vorsätzlich bezweckte Störung der tariflichen Ordnung im tarifpluralen BetriebUnterlassungsanspruch und Sperrwirkung nach § 87 Abs. 1 BetrVG im tarifpluralen Betrieb

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 40/20

DRsp Nr. 2022/10914

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen Durchführung einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung Keine vorsätzlich bezweckte Störung der tariflichen Ordnung im tarifpluralen Betrieb Unterlassungsanspruch und Sperrwirkung nach § 87 Abs. 1 BetrVG im tarifpluralen Betrieb

1. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs einer Gewerkschaft aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG gegen die Durchführung einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung ist, dass der betroffenen Tarifregelung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein normativer Geltungsanspruch zukommt. Das ist nicht der Fall, wenn der entsprechende Tarifvertrag gekündigt worden ist und sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lediglich noch in der Phase der Nachwirkung befindet.