LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2021
L 4 KR 645/21
Normen:
SGG § 56a S. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 51; SGB X § 8; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 18 S. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 2192/20

Anforderungen an eine Unterlassungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr einer vermeintlichen RechtsbeeinträchtigungZulässigkeit der Nichtbeachtung einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht - hier bei der Anforderung einer Entbindungserklärung von der ärztlichen SchweigepflichtKeine isolierte Anfechtung gemäß § 56a Satz 1 SGG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 645/21

DRsp Nr. 2021/16251

Anforderungen an eine Unterlassungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr einer vermeintlichen Rechtsbeeinträchtigung Zulässigkeit der Nichtbeachtung einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht – hier bei der Anforderung einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht Keine isolierte Anfechtung gemäß § 56a Satz 1 SGG

1. Bei einer Unterlassungsklage sind zwar keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis zu stellen. Die Gefahr einer Wiederholung der vermeintlichen Rechtsbeeinträchtigung ist jedoch als besondere Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses bei Unterlassungsklagen generell erforderlich.2. Wendet sich eine Krankenkasse im Rahmen von § 51 SGB V direkt an den vertretenen Kläger, um eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu erhalten, so kann diese Verfahrenshandlung gemäß § 56a Satz 1 SGG nicht isoliert angefochten werden.3. Die Behörde kann sich nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch an den Beteiligten selbst wenden, soweit dieser zur Mitwirkung (hier bejaht) verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 56a S. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 51;