LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.04.2021
3 Ta 6/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2838/16

Anforderungen an einen BeschwerdeschriftsatzBeauftragung eines Rechtsanwalts nach Einlegung eines Rechtsmittels durch den ProzessgegnerEntstehen einer Rechtsanwaltsgebühr in der RechtsmittelinstanzGlaubhaftmachung des Tätigwerdens eines Rechtsanwalts für die Festsetzung des Kostenansatzes durch das Gericht

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 6/21

DRsp Nr. 2021/12220

Anforderungen an einen Beschwerdeschriftsatz Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Einlegung eines Rechtsmittels durch den Prozessgegner Entstehen einer Rechtsanwaltsgebühr in der Rechtsmittelinstanz Glaubhaftmachung des Tätigwerdens eines Rechtsanwalts für die Festsetzung des Kostenansatzes durch das Gericht

1. Wegen der geringeren Formstrenge des Beschwerdeverfahrens muss ein Schriftsatz, der als Beschwerde gewertet werden soll, zwar die Bezeichnung als Beschwerde nicht ausdrücklich enthalten (Anschluss an BGH 23. Oktober 2002 - IX ZB 369/02). Er muss jedoch zumindest den Willen klar erkennen lassen, die Entscheidung möge durch die höhere Instanz sachlich geprüft werden (LAG Rheinland-Pfalz 18. Oktober 2021 - 3 Ta 169/12). Daran fehlt es in der Regel, wenn der "Beschwerdeführer" noch keine Kenntnis von der Entscheidung hat und sich ausdrücklich gegen die "beabsichtigte" Kostenfestsetzung wendet.