LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.04.2018
16 TaBVGa 83/18
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 236/18

Anforderungen an einen Wahlvorschlag der Arbeitnehmer zur Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 83/18

DRsp Nr. 2018/6634

Anforderungen an einen Wahlvorschlag der Arbeitnehmer zur Betriebsratswahl

1. Nach § 14 Absatz 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig sein erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.2. Es ist zulässig, die Vorschlagsliste zu vervielfältigen (fotokopieren) und auf mehreren Wahlvorschlagsexemplaren Stützunterschriften zu sammeln, sofern diese sämtliche Bewerber inhaltlich übereinstimmend aufführen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 7 BVGa 236/18 - abgeändert:

Dem Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, die Vorschlagsliste mit den Kennwort "C" zu der mit Wahlausschreiben vom 29.03.2018 eingeleiteten und vom 14. - 18.05.2018 im Betrieb der Beteiligten zu 5 stattfindenden Betriebsratswahl zuzulassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl.