LAG Hamm - Urteil vom 22.09.2021
4 Sa 1282/19
Normen:
PflegeZG § 2 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1143/18

Anforderungen an Freistellungstage nach MTV Metall NRWHäufiger Schichtwechsel als Voraussetzung für tarifliche FreistellungstageBerücksichtigung von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern bei tariflichen FreistellungstagenZulässigkeit des Wechsels der Begründung für Antrag auf tarifliche Freistellung (hier Kinderbetreuung statt Schicht)

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 1282/19

DRsp Nr. 2022/1505

Anforderungen an Freistellungstage nach MTV Metall NRW Häufiger Schichtwechsel als Voraussetzung für tarifliche Freistellungstage Berücksichtigung von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern bei tariflichen Freistellungstagen Zulässigkeit des Wechsels der Begründung für Antrag auf tarifliche Freistellung (hier Kinderbetreuung statt Schicht)

1. Die Inanspruchnahme tariflicher Freistellungstage nach § 25.1 Buchst. a, 1. Spiegelstrich MTV Metall NRW setzt voraus, dass der Beschäftigte regelmäßig zwischen drei oder mehr Schichten wechselt. Ein gelegentlicher Einsatz in der Nachtschicht (hier: 24 bzw. 19 Nächte im Jahr) genügt nicht.2. Für die Inanspruchnahme tariflicher Freistellungstage nach § 25.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich MTV Metall NRW genügt es, dass das fragliche Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten lebt. Dem tariflichen Merkmal "selbst betreuen und erziehen" kommt keine eigenständige Bedeutung zu.