LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2005
10 Sa 278/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 292 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2948/04

Anforderungen an Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zur Betriebsbedingtheit der Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 278/05

DRsp Nr. 2006/2969

Anforderungen an Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zur Betriebsbedingtheit der Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

1. Wird der gekündigte Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet, besteht gemäß § 1 Abs. 5 KSchG die gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; die Vermutung der Betriebsbedingtheit betrifft sowohl die Darlegungslast wie die Beweislast und erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. 2. Die Vermutung der Betriebsbedingtheit ist durch Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegbar.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 292 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Der am 22.02.1962 geborene, ledige und kinderlose Kläger, der eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Glashüttentechnik hat, war bei der Beklagten seit dem 01.11.1990 als Betriebsingenieur (Wannenleiter) beschäftigt.