BAG - Vorlagebeschluss vom 09.07.2013
1 ABR 2/13 (A)
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 25; BetrVG § 33 Abs. 1; BetrVG § Abs. 2; BetrVG § 75; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1; BDSG § 32; ArbGG § 45 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 7
AP
ArbRB 2014, 9
AuR 2014, 37
DB 2014, 724
NZA 2013, 1433
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 109/11
ArbG Darmstadt, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 15/10

Anfrage des 1. Senats des BAG an den 7. Senat, ob dieser an seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses wegen unterbliebener Mitteilung der Tagesordnung in der Ladung festhält

BAG, Vorlagebeschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 2/13 (A)

DRsp Nr. 2013/24802

Anfrage des 1. Senats des BAG an den 7. Senat, ob dieser an seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses wegen unterbliebener Mitteilung der Tagesordnung in der Ladung festhält

Orientierungssatz: Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Siebten Senats (10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 124, 188; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 d der Gründe) ab. Der Erste Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.