BAG - Beschluß vom 28.10.1992
7 ABR 14/92
Normen:
BetrVG (1972) § 29 Abs. 2, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 29 BetrVG 1972
BB 1993, 580
DB 1993, 840
EzA § 29 BetrVG 1972 Nr. 2
NZA 1993 466
NZA 1993, 466
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 168/88
LAG München, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 5/90

Ladung der Betriebsratsmitglieder mit dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes

BAG, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 14/92

DRsp Nr. 1996/6316

Ladung der Betriebsratsmitglieder mit dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"

»Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 29 Abs. 2, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Das Betriebsratsmitglied Peter R (Beteiligter zu 2) nahm in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis 21. Mai 1988 am Betriebsrätekurs B 4 (Thematik: Flexible Arbeitszeiten und ungeschützte Arbeitsverhältnisse) des Bildungswerks der antragstellenden Gewerkschaft (Beteiligte zu 1) in H teil. Dafür wurden ihm von der Antragstellerin für Unterkunft und Verpflegung, anteilige Kursgebühr, Fahrt und Spesen insgesamt 806,00 DM in Rechnung gestellt. Der Beteiligte zu 2) hat den Kostenerstattungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 21. Mai 1988 an die Antragstellerin abgetreten.

Der Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der Schulungsveranstaltung lag ein Beschluß des Betriebsrats (Beteiligter zu 3) vom 10. September 1987 zugrunde, der durch die acht anwesenden Mitglieder des elfköpfigen Betriebsrats einstimmig gefaßt worden war. In der Ladung zu dieser Betriebsratssitzung waren als Tagesordnungspunkte aufgeführt:

"1. Geschäftsordnung

2. Arbeitszeitverkürzung

3. Verschiedenes"