LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.09.2004
3 Sa 210/04
Normen:
BetrVG (1972) § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2274
LAGReport 2004, 375
NZA-RR 2004, 635
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1335b/03

Angaben des Arbeitgebers zu betrieblichen Auswirkungen von Fehlzeiten des Arbeitnehmers bei Anhörung des Betriebsrats über krankheitsbedingte Kündigung - Nachschieben von Gründen im Kündigungsschutzprozess

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 210/04

DRsp Nr. 2004/15659

Angaben des Arbeitgebers zu betrieblichen Auswirkungen von Fehlzeiten des Arbeitnehmers bei Anhörung des Betriebsrats über krankheitsbedingte Kündigung - Nachschieben von Gründen im Kündigungsschutzprozess

»1. Zur Beurteilung der prozessualen Situation, wenn Arbeitgeber im Kündigungsprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhaltes hinausgehen (mit BAG vom 7.11.2002 - 2 AZR 599/01).2. Will der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung im Prozess zur Darlegung unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten stützen, muss er dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren Angaben zu den aufgelaufenen Entgeltfortzahlungskosten machen. Jedenfalls muss er dem Betriebsrat mindestens die durchschnittliche monatliche Vergütung oder die Lohngruppe des Arbeitnehmers nennen. Anderenfalls kann er sich auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten als wirtschaftlich unzumutbare Belastung nicht im anschließenden Prozess berufen.3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, die Vergütungshöhe selbst zu ermitteln und sich die Entgeltfortzahlungskosten selbst auszurechnen.