OVG Sachsen - Beschluss vom 24.11.2014
1 B 251/14
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SächsKitaG § 4 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 491
FamRZ 2015, 965
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 684/14

Angebot eines Leistungsträgers von verschiedenen Betreuungsangeboten zur Auswahl als Recht eines Leistungsberechtigten i.R.e. Anspruchs auf einen Betreuungsplatz; Bestimmung eines konkreten Betreuungsplatzes als Angebot des Leistungsträgers zur Erfüllung seines Anspruchs gegenüber dem Leistungsberechtigten

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 1 B 251/14

DRsp Nr. 2015/4770

Angebot eines Leistungsträgers von verschiedenen Betreuungsangeboten zur Auswahl als Recht eines Leistungsberechtigten i.R.e. Anspruchs auf einen Betreuungsplatz; Bestimmung eines konkreten Betreuungsplatzes als Angebot des Leistungsträgers zur Erfüllung seines Anspruchs gegenüber dem Leistungsberechtigten

1. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII enthält kein Recht des Leistungsberechtigten dahingehend, dass der Leistungsträger ihm verschiedene Betreuungsangebote zur Auswahl anbieten müsste. Es ist grundsätzlich Sache des Leistungsträgers, den konkreten Betreuungsplatz zu bestimmen, den er dem Leistungsberechtigten zur Erfüllung seines Anspruchs anbietet. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geht dabei von einer prinzipiellen Geleichwertigkeit der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus (wie OVG NRW, Beschl. v. 14. August 2013 - 12 B 793 -, [...] Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, [...] Rn. 6; HessVGH, Beschl. v. 4. Februar 2014 - 10 B 1973/13 -, [...] Rn. 8).2. Unterbreitet der Leistungsträger ein Angebot für einen zumutbaren Betreuungsplatz und nimmt der Leistungsberechtigte dieses ohne zureichenden Grund nicht an, fehlt es für die Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes an einem anzuerkennenden Interesse.