LSG Chemnitz - Urteil vom 11.04.2012
1 KA 51/11 KL
Normen:
SGG § 10 Abs. 2; SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2; SGB V § 73b Abs. 4 S. 1, 2; SGB V § 73b Abs. 4a;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 481/10

Angelegenheit des Vertragsarztrechts; Bestimmung einer Schiedsperson; erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG; Hausärztegemeinschaft; hausarztzentrierte Versorgung; Mandatierungserklärung; maßgeblicher Zeitpunkt, Mitgliedschaft; Quorum; Vertragsärztliche Versorgung

LSG Chemnitz, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 1 KA 51/11 KL

DRsp Nr. 2013/15229

Angelegenheit des Vertragsarztrechts; Bestimmung einer Schiedsperson; erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG; Hausärztegemeinschaft; hausarztzentrierte Versorgung; Mandatierungserklärung; maßgeblicher Zeitpunkt, Mitgliedschaft; Quorum; Vertragsärztliche Versorgung

1. Für Verfahren, welche die Bestimmung einer Schiedsperson für den Abschluss eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V betreffen, ist nicht das Landessozialgericht nach § 29 Abs. 2 SGG erstinstanzlich zuständig (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2010 - L 9 KA 2/10 ER KL - juris). 2. Streitigkeiten um die Bestimmung der Schiedsperson für den Abschluss eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung sind Angelegenheiten des Vertragsarztrechts im Sinne des § 10 Abs. 2 SGG. 3. Maßgeblich für die Erfüllung des in § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V geforderten Quorums sind bei der Bestimmung einer Schiedsperson die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.