SG Dresden, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 481/10
Angelegenheit des Vertragsarztrechts; Bestimmung einer Schiedsperson; erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG; Hausärztegemeinschaft; hausarztzentrierte Versorgung; Mandatierungserklärung; maßgeblicher Zeitpunkt, Mitgliedschaft; Quorum; Vertragsärztliche Versorgung
LSG Chemnitz, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 1 KA 51/11 KL
DRsp Nr. 2013/15229
Angelegenheit des Vertragsarztrechts; Bestimmung einer Schiedsperson; erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG; Hausärztegemeinschaft; hausarztzentrierte Versorgung; Mandatierungserklärung; maßgeblicher Zeitpunkt, Mitgliedschaft; Quorum; Vertragsärztliche Versorgung
1. Für Verfahren, welche die Bestimmung einer Schiedsperson für den Abschluss eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73bSGB V betreffen, ist nicht das Landessozialgericht nach § 29 Abs. 2SGG erstinstanzlich zuständig (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2010 - L 9 KA 2/10 ER KL - juris).2. Streitigkeiten um die Bestimmung der Schiedsperson für den Abschluss eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung sind Angelegenheiten des Vertragsarztrechts im Sinne des § 10 Abs. 2SGG.3. Maßgeblich für die Erfüllung des in § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V geforderten Quorums sind bei der Bestimmung einer Schiedsperson die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
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