BSG - Urteil vom 03.12.1997
6 RKa 74/96
Normen:
BMV-Z Anl 5; Bema Nr. 127b; RVO § 368g Abs. 4 ; SGB V § 87 Abs. 2, § 82 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1;

Angelegenheiten des Kassen(zahn)arztrechts als Streitgegenstand, Vergütungsanspruch nach den allgemeinen Bestimmungen des Bema und des Leistungsverzeichnisses

BSG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 74/96

DRsp Nr. 1998/19185

Angelegenheiten des Kassen(zahn)arztrechts als Streitgegenstand, Vergütungsanspruch nach den allgemeinen Bestimmungen des Bema und des Leistungsverzeichnisses

1. Wenn der Streitgegenstand die Außenrechtsbeziehungen einer K(Z)ÄV zu Krankenkassen betrifft, so handelt es sich um eine Angelegenheit des Kassen(zahn)arztrechts (Urteil vom 3.12.1997 - 6 RKa 40/96).2. Ein Vergütungsanspruch besteht nach den Allgemeinen Bestimmungen des Bema und des Leistungsverzeichnisses nur dann, wenn er sich aus dem Leistungsverzeichnis klar ergibt. Bei Zweifeln, ob die GebNr. 127b Bema die Kosten für das "Eingliedern" oder auch für das "Verankern" erfaßt, kann Abhilfe nur durch eine Entscheidung des Bewertungsausschusses bzw der Technischen Kommission nach der Anlage 5 zum BMV-Z erfolgen. Vorher kann ein Vergütungsanspruch aus dem Leistungsverzeichnis nicht hergeleitet werden (vgl. ua BSG vom 1.8.1991 - 6 RKa 15/90 = BSGE 69, 166 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 2). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z Anl 5; Bema Nr. 127b; RVO § 368g Abs. 4 ; SGB V § 87 Abs. 2, § 82 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1;

Gründe: