BVerwG - Urteil vom 13.05.2004
5 C 3.03
Normen:
BSHG § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 34
DVBl 2005, 376
DÖV 2005, 561
FEVS 56, 490
NJW 2004, 3647
NVwZ 2005, 233
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 7 S 2615/00 - 07.01.2003,
VG Karlsruhe, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3212/99

Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Einsatz von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Härte eines Vermögenseinsatzes; Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung als einzusetzendes Vermögen

BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 5 C 3.03

DRsp Nr. 2004/14701

Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Einsatz von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Härte eines Vermögenseinsatzes; Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung als einzusetzendes Vermögen

»1. Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert ist im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Hilfesuchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über das Kapital aus der Versicherung jederzeit frei verfügen kann. 2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Verwertung einer der Alterssicherung dienenden Kapitallebensversicherung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (§ 6 Abs. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974) ist auf § 88 Abs. 3 BSHG nicht übertragbar.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Der am 10. Dezember 1938 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Seit dem 1. Januar 1999 erhält er von der Landesversicherungsanstalt eine Altersrente, deren Höhe zunächst 971,62 DM betrug; ferner erhielt er Wohngeld in Höhe von zunächst 193 DM monatlich.