OVG Sachsen - Urteil vom 11.12.2015
1 A 276/14
Normen:
SächsKitaG § 14 Abs. 1; SächsKitaG § 17 Abs. 2 S. 1-2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 703/10

Angemessene Personalkosten für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung als erforderlich; Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung

OVG Sachsen, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 1 A 276/14

DRsp Nr. 2017/8173

Angemessene Personalkosten für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung als "erforderlich"; Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung

Nur angemessene Personalkosten sind für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung "erforderlich" i. S. v. § 14 Abs. 1 SächsKitaG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 - 1 K 703/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsKitaG § 14 Abs. 1; SächsKitaG § 17 Abs. 2 S. 1-2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Betriebskostenfinanzierung für einen Kindergarten über die Erstattungsfähigkeit von Zahlungen des Klägers, die dieser als Betriebsrente an im Ruhestand befindliche Mitarbeiterinnen leistet.

Der Kläger betreibt in eigener Trägerschaft einen Kindergarten. Er schloss mit der Beklagten am 10. Mai/4. Juni 2007 eine Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung. Diese enthält folgende Bestimmungen:

"§ 7 Betriebskosten

(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für die pädagogischen Fachkräfte gemäß § 12 Absatz 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 SächsKitaG und Schulvorbereitungsjahr.