LAG München - Urteil vom 02.12.2014
7 Sa 552/14
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GTV-Bayerische Spielbanken § 5 Abs. 1; GTV-Bayerische Spielbanken § 8;
Fundstellen:
NZA 2016, 8
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 576/13

Angemessener Nachtarbeitszuschlag für Beschäftigte des Freistaates Bayern in staatseigenen Spielbanken

LAG München, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 552/14

DRsp Nr. 2015/5655

Angemessener Nachtarbeitszuschlag für Beschäftigte des Freistaates Bayern in staatseigenen Spielbanken

Der Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken sieht keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit vor; daher war ein Zuschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zuzusprechen. Der Tarifvertrag regelt, dass mit dem Grundgehalt sämtliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit abgegolten sind. Da aber kein besonders "hohes Grundgehalt" vorliegt, ist auch kein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit in Form einer Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Belastung feststellbar.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 19.03.2014 - 3 Ca 576/13 - abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 604,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 74,81 € seit 01.12.2012,

aus 33,89 € seit 01.01.2013,

aus 76,49 € seit 01.02.2013,

aus 65,87 € seit 01.03.2013,

aus 65,73 € seit 01.04.2013,

aus 75,60 € seit 01.05.2013,

aus 65,73 € seit 01.06.2013,

aus 65,80 € seit 01.07.2013,

aus 80,14 € seit 01.08.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage vom 07.10.2013 abgewiesen.