LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2004
8 Sa 1289/01
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 264 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 183
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (3) Ca 1724/99 - 07.07.2001,

Angemessener Umfang der Freizeitgewährung bei Nachtarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1289/01

DRsp Nr. 2004/14677

Angemessener Umfang der Freizeitgewährung bei Nachtarbeit

»Soweit der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit nach seiner Wahl einen angemessenen Entgeltzuschlag oder eine angemessene Anzahl freier Tage zu gewähren hat, ist der angemessene Umfang der zu gewährenden Freizeit nach denselben Maßstäben zu bestimmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01; Urteil vom 27.05.2003 - 9 AZR 180/00) für die Bemessung des Entgeltzuschlages maßgeblich sind (30% bei Dauernachtschicht, 25% bei Wechselschicht).«

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 264 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Ausgleichsleistungen gem. § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit und insbesondere um die Frage, wie die "angemessene Zahl bezahlter freier Tage" im Sinne des Gesetzes zu bestimmen ist.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1994 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Obst- und Gemüseverarbeitenden Industrie, als Schichtleiter beschäftigt. Sein Bruttoverdienst belief sich im maßgeblichen Zeitraum auf 5.000, 00 DM brutto/Monat.