LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.04.2009
2 Sa 304/08
Normen:
KrPflG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 184/08

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einer Krankenpflegerin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 304/08

DRsp Nr. 2009/16201

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einer Krankenpflegerin

Der Träger der Ausbildung hat Schüler nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Wird der einschlägige Tarifvertrag um mehr als 20 Prozent unterschritten, ist die Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen und der Tariflohn zu zahlen (wie BAG vom 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06).

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KrPflG § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Die Beklagte hat das Klinikum von öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übernommen. Während der gesamten Zeit sowohl für Übernahme durch die Beklagte als auch bis zum heutigen Zeitpunkt werden mindestens 36 Ausbildungsplätze pro Jahr gehalten. In dem Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.08.2000 wurde eine öffentliche Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gewährt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 20.09.1999 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.06.2008) Bezug genommen.