BAG - Urteil vom 09.12.2015
10 AZR 423/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Erwägungsgrund 7; Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Erwägungsgrund 11 und 12; Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Art. 7 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 7; BGB § 262; BGB § 263; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbZG § 6 Nr. 14
AUR 2016, 40
ArbRB 2016, 68
BAGE 153, 378
BB 2016, 563
DB 2015, 15
DB 2016, 7
DStR 2015, 11
DStR 2016, 15
EzA-SD 2016, 9
MDR 2016, 14
MDR 2016, 533
NJW 2016, 1406
NZA 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 63 vom 09.12.2015
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 106/13
ArbG Hamburg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 77/13

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - Dauerhafte NachtarbeitHöhe des Ausgleichs wegen Dauer-Nachtarbeit

BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 423/14

DRsp Nr. 2016/141

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - Dauerhafte Nachtarbeit Höhe des Ausgleichs wegen Dauer-Nachtarbeit

Ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %. Orientierungssätze: 1. Ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar.