OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2022
1 A 2499/19
Normen:
BVO NRW (2014) § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und S. 3; BVO NRW (2014) § 6 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 108;
Fundstellen:
ZBR 2023, 70
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 2016/15

Angemessenheit und Behilfefähigkeit von Aufwendungen in einem Krankheitsfall zur Wiedererlangung der Gesundheit i.R.e. stationären Krankenhausbehandlung; Abgrenzung einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus von einer stationären Rehabilitationsmaßnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 1 A 2499/19

DRsp Nr. 2022/5024

Angemessenheit und Behilfefähigkeit von Aufwendungen in einem Krankheitsfall zur Wiedererlangung der Gesundheit i.R.e. stationären Krankenhausbehandlung; Abgrenzung einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus von einer stationären Rehabilitationsmaßnahme

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wegen der Inanspruchnahme einer Krankenhausbehandlung in einer Einrichtung, die neben der Akutversorgung auch Rehabilitationsmaßnahmen anbietet (sog. gemischte Krankenanstalt), bestimmt sich nicht nach § 6 BVO NRW 2014, sondern unmittelbar nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 BVO NRW 2014. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 betrifft nur Fälle, in denen ein Beihilfeberechtigter sich zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in einer "gemischten Einrichtung" befindet und dort Leistungen der Rehabilitation in einer nach § 108 SGB V zugelassenen Abteilung in Anspruch nimmt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.594,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVO NRW (2014) § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und S. 3; BVO NRW (2014) § 6 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 108;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 gestützte Antrag hat keinen Erfolg.